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Satzung
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Satzung der Akademie für Kommunikative Bewegungstherapie – AKB – e. V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Akademie für Kommunikative Bewegungstherapie – AKB – e. V." und ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
(2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung
a) der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung auf dem Gebiet der
Psychotherapie,
b) der Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Psychotherapie und angrenzender Wissenschaftsgebiete,
c) der Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der psychotherapeutischen Lehr- und Bildungsmethoden,
d) der Etablierung der Psychotherapie auf den Gebieten der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation in Medizin und Gesellschaft,
e) von Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Psychotherapie und angrenzender Wissenschaftsgebiete.
Alle diese Aktivitäten sollen letztlich der besseren Versorgung von Patienten und der Gesundheitsförderung der Bevölkerung auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse dienen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Verein ist den Grundsätzen der Wissenschaftsfreiheit verpflichtet. Er duldet keinerlei Einschränkung des Rechtes auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen im Rahmen von wissenschaftlichen Qualifizierungsarbeiten oder sonstigen Forschungen, die im Verein durchgeführt werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft; Ehrungen verdienstvoller Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie jeder rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Verein werden, wenn diese an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind. Soweit ein Verein als Mitglied aufgenommen wird, sind dessen Mitglieder zugleich Vereinsmitglieder.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vorstand gerichteter Antrag. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und berechtigt zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen.
(4) Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung beitragsfrei gestellt werden.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
d) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch hinsichtlich des Vereinsvermögens.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 – Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 7 – Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.
(2) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr abzuhalten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ausschließung eines Mitglieds,
d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die Aberkennung ist nur bei einem schuldhaften, schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
a) wenn es der Vorstand beschließt,
b) wenn die Berufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung gegenüber jedem Mitglied unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 10% der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 und zur Änderung des Vereinszwecks Einstimmigkeit erforderlich.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(9) Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten zugänglich gemacht. Das Protokoll enthält mindestens folgende Feststellungen: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
(10) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 9 – Auflösung und Zweckänderung

(1) Bei einer Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung auf dem Gebiet der Psychotherapie.

Anette Tögel
Vorsitzende